Vorübergehende Versetzung

 

Lt. unserer Betriebsvereinbarung und den meisten Dienstverträgen ist es dem DG möglich, MitarbeiterInnen (vorübergehend) an anderen Dienstorten einzusetzen. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn KollegInnen aus der FA wegen massiver Ausfälle von MitarbeiterInnen in Wohnen zur Überbrückung der Ausfälle dorthin versetzt werden würden.

 

Vorübergehend bedeutet im Sinne des Gesetzes – weniger als 13 Wochen.

 

Voraussetzung ist natürlich, dass die Versetzung auch zumutbar und in gleichwertiger Verwendung erfolgt. Für eine vorübergehende Verwendung an einem anderen Dienstort erfolgt die Vergütung des Kilometergeldes oder die Verwendung des Dienstwagens.

 

Siehe auch ARCUS Betriebsvereinbarung Punkt G1.

 

 

Bezüglich erhöhter Fahrtzeit als Arbeitszeit ist in unserer BV aber nichts explizit geregelt. Das heißt aber nicht dass es keine Regelung gibt. Hierzu trifft nämlich ein Gesetz eine Regelung die hier anzuwenden ist:

 

In der Praxis handelt es sich bei einer Dienstzuweisung in eine andere Einrichtung häufig um eine verschlechternde Versetzung lt ArbVG §101, weil z.B. die „Anreise“ länger ist als in die Stammeinrichtung. Daher sind neben den Fahrtkosten auch die erhöhte Fahrtzeit als Arbeitszeit zu vergüten.

 

Zusammengefasst:

Erhöhte Km und Fahrtzeit können daher jedenfalls verrechnen. Andernfalls wäre die Versetzung rechtsunwirksam und damit nicht zulässig.