Durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für ArbeitnehmerInnen evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religionszugehörigkeit abgeschafft.
Stattdessen kann jeder/e ArbeitnehmerIn den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm/ihr zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Dafür wird dann ein Tag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen. Die Bekanntgabe muss schriftlich erfolgen – d.h. mit Originalunterschrift. Beispielsweise per eingeschriebenen Briefes oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe. Eine Bekanntgabe per E Mail oder Fax ist zB nicht geeignet.
Und so sollte ein Antrag aussehen:
Ihr Name
Adresse
PLZ, Ort
(Einschreiben oder Eingangsstempel auf Kopie)
Name des Arbeitgebers
Adresse
PLZ, Ort
Bekanntgabe des „persönlichen Feiertags“ iSd BGBl. I Nr. 22/2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich gebe hiermit fristgerecht meinen einseitigen Urlaubsantritt („persönlichen Feiertag“) gemäß BGBl. I Nr. 22/2019 des aktuellen Urlaubsjahres für den ………. (Datum) bekannt.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
(Ort, Datum, Unterschrift)
(KOPIE und Nachweis der Übermittlung aufheben!!!)
Wichtig: Die schriftliche Bekanntgabe muss spätestens 3 Monate vorher bei dem/der ArbeitgeberIn einlangen.
Eine Arbeitnehmerin will am 1. Oktober 2019 frei haben. Sie muss daher diesen „persönlichen Feiertag“ der Arbeitgeberin schriftlich spätestens am 28. Juni 2019 bekanntgeben.
Der Arbeitgeber kann den/die ArbeitnehmerIn „ersuchen“, dass der /die ArbeitnehmerIn doch an diesem Tag arbeitet. Falls der/die ArbeitnehmerIn dann arbeitet, hat er/sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und das Urlaubsentgelt. Es wird dann kein Urlaubstag aus dem bestehendem Urlaubsanspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertags“ ist für dieses konkrete Urlaubsjahr verbraucht.
Soweit die Info.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.