Persönlicher Feiertag

„Persönlicher Feiertag“ bzw. einseitige Urlaubs­bekanntgabe

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für Arbeit­nehmer­Innen evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religions­zugehörigkeit abgeschafft.

Stattdessen kann jeder/e ArbeitnehmerIn den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm/ihr zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubs­jahr einseitig bestimmen. Dafür wird dann ein Tag aus dem bestehenden Urlaubs­anspruch abgezogen. Die Bekanntgabe muss schriftlich erfolgen – d.h. mit Original­unterschrift. Beispielsweise per eingeschriebenen Briefes oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe. Eine Bekannt­gabe per E Mail oder Fax ist zB nicht geeignet.

 

Und so sollte ein Antrag aussehen:

 


Ihr Name

Adresse

PLZ, Ort

(Einschreiben oder Eingangsstempel auf Kopie)

Name des Arbeitgebers

Adresse

PLZ, Ort

Bekanntgabe des „persönlichen Feiertags“ iSd BGBl. I Nr. 22/2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich gebe hiermit fristgerecht meinen einseitigen Urlaubsantritt („persönlichen Feiertag“) gemäß BGBl. I Nr. 22/2019 des aktuellen Urlaubsjahres für den ………. (Datum) bekannt.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

(Ort, Datum, Unterschrift)

(KOPIE und Nachweis der Übermittlung aufheben!!!)


Wichtig: Die schriftliche Bekannt­gabe muss spätestens 3 Monate vorher bei dem/der ArbeitgeberIn einlangen.

Beispiel

Eine Arbeit­nehmerin will am 1. Oktober 2019 frei haben. Sie muss daher  diesen „persönlichen Feiertag“ der Arbeit­geberin schriftlich  spätestens am 28. Juni 2019 bekanntgeben.

Das gilt für alle „persönlichen Feiertage“

Der Arbeitgeber kann den/die Arbeit­nehmerIn „ersuchen“, dass der /die Arbeit­nehmerIn doch an diesem Tag arbeitet. Falls der/die ArbeitnehmerIn dann  arbeitet, hat er/sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und das Urlaubs­entgelt.  Es wird dann kein Urlaubstag aus dem bestehendem Urlaubs­anspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertags“ ist für dieses konkrete Urlaubs­jahr verbraucht.

Soweit die Info.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.