Mein Arbeitsweg

Der Arbeitsweg, was ist das eigentlich genau?

Der Arbeitsweg ist die direkte Route zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das muss nicht der streckenmäßig kürzeste Weg sein, auch eine verkehrsgünstigere Anreise gilt als solche. Der Arbeitsweg kann auch unvermeidliche Wege (z.B. zum Kindergarten) beinhalten. Ein kurzer Abstecher für private Erledigungen (z.B. Einkauf) gilt arbeitsrechtlich gesehen nicht als Arbeitsweg.

 

Wenn ein Unfall passiert – Bin ich auf dem Arbeitsweg versichert?

Ein Unfall auf dem Arbeitsweg ist durch die Unfallversicherung geschützt und wird wie ein Arbeitsunfall behandelt. Voraussetzung ist, dass er tatsächlich auf der direkten Route zwischen Wohnung und Arbeitsstätte passiert ist. Den Beweis muss der/die ArbeitnehmerIn selbst erbringen. Ein versicherter Unfall liegt auch dann vor, wenn der Arbeitsweg aufgrund von Betreuungspflichten zum Kindergarten oder zur Schule führt. Ein privater Abstecher (z.B. zum Kaffeehaus) ist vom Unfallversicherungsschutz aber ausgenommen.

 

Bin ich in der Mittagspause auf dem Weg zum Supermarkt ums Eck versichert?

Wer sich in der Mittagspause schnell Essen besorgt, ist unfallversichert. Allerdings gibt es zwei Dinge zu beachten: Der Ort, an dem man die Pause verbringt, muss sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort befinden und der Grund, warum man sich hinbegibt, muss Notwendigkeiten wie Nahrungsaufnahme beinhalten. Beim Sonnenbad im 10 km entfernten Park wäre man beispielsweise nicht unfallversichert.

 

Was, wenn Verzögerungen auf dem Arbeitsweg zu Unpünktlichkeit in der Arbeit führen?

§ 8 Absatz 3 im Angestelltengesetz sorgt dafür, dass bei unvorhergesehenen, unverschuldeten Vorfällen dennoch Arbeitszeit „verrechnet“ wird.

Jedoch hat man dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin die Verzögerung so rasch wie möglich mitzuteilen und den Grund dafür anzugeben. Das Fernbleiben ist so kurz wie möglich zu halten, es gilt, alles zu versuchen, um pünktlich zu sein. Der Absatz besagt, dass man auch dann Entgelt bekommen muss, wenn man „durch wichtige, seine Person betreffende Gründe, ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit“ der Arbeit fernbleibt. Die plötzliche Erkrankung eines Kindes, eine Lawine oder ein unangekündigter Streik gelten beispielsweise als berechtigte Gründe. Wenn allerdings vorhersehbar ist, dass man jeden Morgen im Stau steht, stellt das keinen Grund dar, bei Zuspätkommen dennoch Arbeitszeit zu schreiben.

 

Die Pendlerpauschale, für wen ist das?

Je nachdem, wie weit der Weg zur Arbeit ist, kann ein Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro bestehen. Man unterscheidet zwischen großem und kleinem Pauschale. Kann ein sogenanntes „Massenverkehrsmittel“, also in der Regel der öffentliche Verkehr, in zumutbarer Weise genutzt werden, steht dir das „kleine Pendlerpauschale“ zwischen 31 EUR (für Strecken von zwei bis 20 km Länge) und 306 EUR (für Strecken über 60 km) monatlich zu. Das Pendlerpauschale stellt einen Freibetrag dar, es vermindert also die Steuerbemessungsgrundlage. Der Pendlereuro ist hingegen ein Absetzbetrag, d.h. die Steuerschuld verringert sich entsprechend. Ob Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht, und wenn ja in welcher Höhe, kann hier berechnet werden: https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Achtung:

Lt. Auskunft des Finanzamtes steht den DienstnehmerInnen im Mobilen Dienst kein Pendlerpauschale/Pendlereuro zu, da für diesen Bereich keine gleichbleibende Arbeitsstelle vorliegt. Es können jedoch die berufsbedingten Kilometer vom Wohnort zum 1. Kunden und vom letzten Kunden wieder nach Hause im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung über das Finanzamt geltend gemacht werden.

 

Details dazu weiß dein Betriebsrat!