Dienstfreistellung nach dem §8 Abs.3 AngG

Immer wieder werde ich in der Praxis nach einer Dienstfreistellung gefragt, wenn z.B. ein Elternteil vorübergehend nach einem Krankenhausaufenthalt zu Pflegen ist; die Ex-Schwiegermutter verstorben ist und zur Beerdigung der/die MitarbeiterIn dienstfrei braucht; die 19jährige Tochter zu einer Kontrolle ins KH muss und nicht in der Lage ist, wegen ihres Leidens das Auto selber zu lenken;… Alles Angelegenheiten, die im oben angeführten, sogenannten „Gummiparagraphen“ angeführt sind und „den/die MitarbeiterIn an der Dienstverrichtung hindern oder abhalten.“

 

Diese sind zusammengefasst in "Dienstfreistellung aufgrund „anderer wichtige, seine Person betreffende Gründe“ nach §8 Abs 3 AngG"

 

In der Judikatur heißt es hierzu:

„Abgesehen von Erkrankungen ist dem Angestellten „ferner“ der Lohn fortzuzahlen, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird“.

 

Zu betonen gilt es bereits vorweg, dass in Zusammenhang mit den Dienstverhinderungsgründen nach §8 Abs 3 immer mit zu prüfen ist, inwieweit der Eintritt des Dienstversäumnisses durch geeignete Vorkehrungen des Arbeitnehmers vermeidbar wäre, dh die Erledigung nicht außerhalb der Arbeitszeit zumutbar ist (sog. Schadenminderungspflicht; zB. bei Rechtsauskünften, Arztbesuch ohne Akutfall, Bankwegen) oder überhaupt durch einen „Vertreter“ vorgenommen werden kann. Das Risiko, sämtliche Dienstverhinderungsgründe nach den oa Bedingungen „allein“ zu tragen, darf dem/der MitarbeiterIn jedoch keinesfalls auferlegt werden. So wäre etwa eine „generelle“ Verpflichtung von MitarbeiterInnen mit Teilzeitbeschäftigung oder Gleitzeit, derartigen Terminen nur außerhalb der Arbeitszeit nachzugehen, als unzulässig anzusehen, da sie dem Zweck der Entgeltfortzahlungsregelung deutlich zuwiderläuft. Auch in diesen Fällen hat immer die Zumutbarkeitserwägung anhand der konkreten Umstände zu erfolgen.

 

Der Gesetzgeber hat zur Umschreibung dieser „anderen wichtigen Gründe“ eine Generalklausel gewählt; eine Aufzählung taxativer oder demonstrativer Natur ist nicht erfolgt. Mit andern wichtigen Gründen gem. §8 Abs 3 sind nicht nur Gründe gemeint, die in einem engeren Sinn unmittelbar „in der Person“ des Dienstnehmers ihre Ursache haben, sondern auch „von außen kommende“, und „den/die MitarbeiterIn an der Dienstverrichtung hindern oder die nach Recht, Sitte, oder Herkommen wichtig genug sind, um ihn davon abzuhalten“. Ausgehend von einem groben Raster können sich die Dienstverhinderungsgründe „in der Person des Arbeitnehmers“ aus familiären und öffentlichen Pflichten, seien sie rechtlicher oder moralischer Natur ebenso ergeben wie aus der tatsächlichen Hinderung an der Dienstleistung, etwa durch Elementarereignisse oder Verkehrsstörungen.

 

Die Beweispflicht für das Vorliegen eines (ausreichend wichtigen) Verhinderungsgrundes liegt beim MitarbeiterIn.

 

Ebenfalls in diesen Paragraphen begründet sind die aufgelisteten Dienstverhinderungsgründe im SWÖ KV §27 (Eheschließung, Übersiedlung,…). Hier ist bereits eine taxative Aufzählung erfolgt und mit dem Mindestausmaß der Dienstfreistellung definiert.